AGB
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich

 

1.1 Anbieter ist [Waldemar Hirsekorn, Kastanienweg 34 / 34225 Baunatal, 0173 2600867 www.kokosvision.de ] (nachfolgend: „ANBIETER“).
1.2 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle Leistungen und Verträge des ANBIETERS mit Dritten, insbesondere Kunden (nachfolgend: „KUNDEN“). Die AGB gelten im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
1.3 Die AGB können jederzeit auf der Website des ANBIETERS heruntergeladen und ausgedruckt werden.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, der ANBIETER stimmt ausdrücklich schriftlich zu.

 

2. Vertragsschluss

 

2.1 Angebote des ANBIETERS (insbesondere in Werbungen, auf der Website, in Prospekten usw.) sind, sofern nicht anders angegeben, unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt spätestens mit Auftragsbestätigung durch den ANBIETER respektive Beginn der Arbeiten durch den ANBIETER.
2.2 Mündliche Absprachen mit dem ANBIETER müssen schriftlich von dieser bestätigt werden.
2.3 Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

3. Leistungserbringung

 

3.1 Leistungen im Sinne dieser AGB sind alle von dem ANBIETER hergestellten Produkte, Werke und Leistungen, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Fotos, Videos, Imagefilme, Werbungen, sonstige audio-visuelle Materialien).
3.2 Die künstlerische Gestaltung, insbesondere Auswahl der Motive, obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, dem ANBIETER. Eine feste Anzahl von Leistungen wird grundsätzlich nicht geschuldet.
3.3 Der ANBIETER gilt als Urheber der von ihr geschaffenen Leistungen, auch wenn die erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG nicht erreicht ist. Im Hin-blick auf die Erstellung von Filmwerken gilt der ANBIETER als Filmhersteller und ausschließliche Rechteinhaberin im Sinne des § 89 UrhG.
3.4 Der ANBIETER schuldet im Zweifel ein Werk mittlerer Art und Güte gemäß üblichen handwerklichen und künstlerischen Standards. Sofern der KUNDE individuelle Vorstellungen hat, ist dies ausdrücklich und schriftlich vor Auftragserteilung einvernehmlich festzulegen.

 

4. Mitwirkungspflichten

 

4.1 Der KUNDE sichert zu, Termine (insbesondere Drehtermine und Besprechungen) ein-zuhalten und rechtzeitig zu erscheinen. Terminverschiebungen haben nur Gültigkeit, wenn diese von dem ANBIETER bestätigt wurden. Sofern der Auftrag zu einem späteren Termin nachgeholt wird, gelten die vereinbarten Auftragsbedingungen fort.
4.2 Der KUNDE hat für eine gute Erreichbarkeit Sorge zu tragen und den ANBIETER über Änderungen der Kommunikationsdaten wie E-Mail oder Anschrift unverzüglich zu in-formieren.
4.3 Der KUNDE hat für die Einhaltung aller erforderlichen Vorschriften und Auflagen sowie die Einholung der erforderlichen Zustimmungen, insbesondere Drehgenehmigungen, Sondernutzungserlaubnisse, Zustimmungen von Veranstaltern und Locationbetreibern, die Einhaltung von Auflagen, Zahlung von Gebühren, usw. Sorge zu tragen. Er hat den
ANBIETER auf besondere Gefahren am Drehort hinzuweisen. Der KUNDE ist für die Einhaltung einschlägiger Pflichten (z. B. Informationspflichten und Einwilligungen gemäß KUG, Informationen gemäß DSGVO usw.) verantwortlich.

 

5. Übergabe, Abnahme

 

5.1 Liefer- und Übergabetermine des ANBIETERS gelten nur dann als verbindlich, wenn er ausdrücklich von dem ANBIETER schriftlich bestätigt worden sind; Im Übrigen sind vereinbarte Liefer-/Übergabezeiten bloße Richtwerte, welche sich insbesondere auf Grund technischer Probleme, äußerer Umstände oder verzögerter Mitwirkung des KUNDEN verschieben können.
5.2 Die Übergabe kann, sofern es die Art der Leistungen zulässt, digital erfolgen, z. B. durch Bereitstellung eines Downloadlinks und per E-Mail. Sofern der KUNDE die Übergabe auf einem Speichermedium wünscht, kann der ANBIETER damit verbundene Kosten zusätzlich berechnen.
5.3 Die Übergabe erfolgt in einem üblichen aktuellen Format. Der KUNDE ist für die Schaffung der technischen Voraussetzungen der Wiedergabe des Werkes (z. B. Kompatibilität zum Wiedergabegerät) selbst verantwortlich.
5.4 Sofern der KUNDE dem ANBIETER keine begründeten Bemängelungen innerhalb von sieben Werktagen ab Übergabe der Leistungen mitteilt, gelten diese als abgenommen; Hierauf wird der ANBIETER den KUNDEN nochmals ausdrücklich im Rahmen der Übergabe hinweisen.

 

6. Rechteübertragung; Eigentums- und Rechtevorbehalt

 

6.1 Der ANBIETER überträgt dem KUNDEN nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, d. h., nichtexklusives, sowie zeitlich und örtlich auf den jeweiligen Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht an den Leistungen. Das Recht beinhaltet ausschließlich die Nutzung in der vertraglich vereinbarten Weise. Jede darüberhinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den ANBIETER. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z. B. durch Foto-Composing, Montage, Zuschnitte, Farbänderungen, Filter) der Leistungen bedarf ebenfalls der ausdrücklichen Zustimmung des ANBIETERS; Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte durch den KUNDEN.
6.2 Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Nutzungsrechte für die übergebenen Leistungen und Eigentumsrechte für sonstige Waren (z. B. Datenträger, Skizzen) bei dem ANBIETER.
6.3 Wasserzeichen oder sonstige Hinweise auf die Urheberschaft des ANBIETERS dürfen nicht entfernt werden.
6.4 Zur Herausgabe von Rohmaterial, Originaldateien, Negativen etc. oder Datenträgern ist der ANBIETER grundsätzlich nicht verpflichtet.
6.5 Bei Verstoß des KUNDEN gegen die vorgenannten Pflichten verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an den ANBIETER, welche von dem ANBIETER nach billigem Ermessen bestimmt und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit überprüft werden kann; Ansprüche des ANBIETERS auf angemessene Vergütung und Schadenersatz bleiben hiervon unberührt, eine Anrechnung findet nicht statt.

 

7. Honorar, Kosten

 

7.1 Mit Abschluss des Auftrages ist der ANBIETER berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50% der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen.
7.2 Die Vergütung im Übrigen ist spätestens mit Abschluss des Auftrags und Übergabe der Leistungen fällig. Umfasst der Auftrag mehrere Positionen, ist der ANBIETER berechtigt, nach Umsetzung einer Position jeweils angemessene Abschlagszahlungen in Relation zum Gesamtauftragsvolumen zu verlangen. Zahlungsansprüche werden spätestens sieben Werktage nach Übersendung der Rechnung – nach Wahl des ANBIETERS per E-Mail oder Post – fällig.
7.3 Ist im Auftrag eine bestimmte Anzahl Stunden oder ein Zeitrahmen vereinbart, welche der ANBIETER tätig sein soll, wird darüber hinaus gehender Mehraufwand auf Basis des üblichen Stundensatzes berechnet; Gleiches gilt, wenn kein Honorar ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn der KUNDE nach Beauftragung Änderungen wünscht; Unberührt hiervon bleiben Ansprüche des KUNDEN auf Nachbesserung im Hinblick auf etwaige Mängel. Ein Anspruch auf Umsetzungen der Änderungen des Leistungsgegenstandes des Auftrags besteht nur, wenn der ANBIETER die Änderung schriftlich bestätigt.
7.4 Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt. Gegenüber Endverbrauchern weist der ANBIETER die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
7.5 Nebenkosten und etwaige anfallende Abgaben (Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Künstlersozialabgabe etc.) sind vom KUNDEN zu tragen und werden diesem ggfs. weiterberechnet.
7.6 Bei erforderlichen Reisen werden die üblichen angemessenen Kosten (Kilometervergütung, Erstattung Tickets usw.) vergütet. Erforderliche Übernachtungskosten und Spesen sind zu erstatten.

 

8. Kündigung und Verhinderung

 

8.1 Kündigt der KUNDE den Vertrag, behält der ANBIETER den Anspruch auf Vergütung, muss sich allerdings ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (§ 648 BGB). Bei einer Anwendung von § 648 S. 2 BGB wird vermutet, dass dem ANBIETER 15% (bei Kündigung bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten) bzw. 25% (bei späterer Kündigung) der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Haben die Arbeiten zum Zeitpunkt der Kündigung bereits begonnen (z. B. Kündigung nach dem ersten Shooting) und ist der KUNDE Verbraucher, beträgt die vermutete Restvergütung 50%; Ist der KUNDE kein Verbraucher, behält der ANBIETER in diesem Fall den vollen Vergütungsanspruch ohne Anrechnung etwaiger ersparter Aufwendungen. § 648 BGB wird insoweit abbedungen.
8.2 Kann der Auftrag aus Gründen, welche der ANBIETER nicht zu vertreten hat (z. B. Unfall, Krankheit des KUNDEN, Unwetter o. ä.) nicht durchgeführt werden, gelten die vorgenannten Regelungen zur Kündigung entsprechend; Es wird dabei auf den Zeit-
punkt abgestellt, zu welchem der ANBIETER von dem Verhinderungsgrund Kenntnis erlangt.

 

9. Rechte Dritter

 

9.1 Der KUNDE gewährleistet und versichert, Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Leistungs-, Kennzeichen- und Persönlichkeitsrechte, zu achten und über die erforderlichen Nutzungsrechte zu verfügen, wenn entsprechende Materialien, Requisiten etc. zur Verfügung gestellt werden.
9.2 Für ggfs. anfallende Gebühren wie GEMA ist der KUNDE selbst verantwortlich, insbesondere, wenn dieser ausdrücklich entsprechende Musik wünscht.
9.3 Sofern der ANBIETER für den KUNDEN Leistungen erbringt, auf welchen Personen (z. B. Schauspieler, Gäste) oder Objekte (Gebäude, Kunstwerke, o. ä.) zu sehen sind, bestätigt der KUNDE, dass er über die notwendigen Rechte, insbesondere die Einwilligungen der auf den Fotos abgebildeten Personen, verfügt. Im Bedarfsfalle hat der KUNDE entsprechende Nachweise (z. B. Modelagreements, Property Release) vorzulegen. Der KUNDE trägt das Risiko von Ansprüchen Dritter im Hinblick auf Rechte am Objekt, abgebildeten Personen, Marken etc., welche Gegenstand der von dem ANBIETER im Auftrag des KUNDEN gefertigten Aufnahmen sind. Entsprechendes gilt für von dem KUNDEN zur Durchführung der Arbeiten zur Verfügung gestelltes Material (z. B. Fotos, Audiomaterial, Texte). Beauftragt der KUNDE den ANBIETER mit der Bearbeitung oder Komposition fremder Werke, versichert er, dass er hierzu berechtigt ist.
9.4 Sofern der ANBIETER auf Drittmaterial (z. B. Stockfotos) zurückgreift, erfolgt dies nach bestem Wissen und Gewissen. Der ANBIETER ist lediglich zu einer ordnungsgemäßen Lizenzierung von dem entsprechenden Dienst (z. B. Stockfotodatenbank) verpflichtet und insbesondere nicht zur lückenlosen Nachforschung der Lizenzierungskette bis hin zum eigentlichen Urheber des Materials.
9.5 Der KUNDE stellt den ANBIETER von Ansprüchen Dritter, eingeschlossen angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, insoweit frei.

 

10. Haftung und Gewährleistung

 

10.1 Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten (also solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) stehen, haftet der ANBIETER nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.2 Der ANBIETER haftet nicht bei Nichtgefallen, sofern der ANBIETER nicht schuldhaft gegen die im Vertrag festgelegten ausdrücklichen Vorstellungen und Wünsche des KUNDEN verstoßen hat.
10.3 Längen-/Größenangaben sind stets Schätzwerte und können bei Bedarf über- oder unterschritten werden, sofern die Umstände oder die künstlerische Umsetzung dies erfordern; Entsprechende Verlängerungen oder Kürzungen stellen insoweit keinen Mangel dar.
10.4 Der ANBIETER ist nicht zur Datensicherung bzgl. übergebener Dateien verpflichtet. Er haftet nicht für den Bestand und / oder die Möglichkeit einer erneuten Übergabe der Daten. Nach Übergabe der Daten ist der KUNDE selbst zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung und Sicherung von Daten verpflichtet.
10.5 Der ANBIETER haftet nicht für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Fotos.
10.6 Der ANBIETER hat keinen Einfluss auf Witterungsbedingungen am Tag des Auftragstermins.
10.7 Der ANBIETER kann nicht gewährleisten, dass alle bei einem Event anwesenden Personen fotografiert werden.

 

11. Referenznennung

 

11.1 Der ANBIETER ist berechtigt, die Leistungen zu Zwecken der Eigenwerbung, ungeachtet des Mediums (z. B. in Social Media), ganz oder auszugsweise, zu verwenden.
Der ANBIETER ist berechtigt, in diesem Zusammenhang handelsübliche Kennzeichen des KUNDEN (z. B. grafisches Logo, Kundenname) als Referenz in seinem Portfolio zu nennen. Der KUNDE sichert insoweit die erforderlichen Nutzungsrechte zu.
11.2 Bei Nutzung der Leistungen durch den KUNDEN oder Dritte ist der ANBIETER in angemessener Weise in einer dem Medium üblichen Art und Weise (z. B. Namensnennung und Linksetzen) als Ersteller der Leistungen zu nennen, sofern der ANBIETER nichts Gegenteiliges wünscht.

 

12. Datenschutz: Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO

 

12.1 Die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen personenbezogenen Daten werden von dem ANBIETER zu Zwecke der Auftragsabwicklung (Kontaktaufnahme, Vertragserfüllung, Abrechnung) verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages (z. B. für den Auftrag notwendige Dienstleister) bzw. auf Grund eines berechtigten Interesses (z. B. Steuerberater, Inkassodienstleister, Kundenzufriedenheitsumfrage, Werbung für eigene Dienstleistungen des ANBIETERS) erforderlich oder auf Grund gesetzlicher Pflicht vorgeschrieben (z. B. auf Grund von Anfragen von Steuer- und Ermittlungsbehörden). Werden die Daten zur Auftragsabwicklung nicht mehr benötigt und stehen keine Gewährleistungsfristen und/oder gesetzlichen Aufbewahrungs-pflichten entgegen, werden die Daten gelöscht.
12.2 Betroffene haben ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Ferner steht ihnen ggfs. ein Recht auf Berichtigung, Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit zu.
12.3 Sofern personenbezogene Daten auf Grund einer datenschutzrechtlichen Einwilligung verarbeitet werden, kann der Betroffene jederzeit die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
12.4 Sofern personenbezogene Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Betroffene das Recht, gemäß Art.
21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall hat der Betroffene ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation um-gesetzt wird.
12.5 Betroffene können sich für Beschwerden an die Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.

 

13. Datenschutz: Regelungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO

 

13.1 Sofern der ANBIETER gemäß Art. 28 DSGVO als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) im Auftrag des KUNDEN (Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO) tätig wird, gewährleistet er hinreichende Garantien dafür, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
13.2 In Bezug auf Subauftragsverarbeiter gewährleistet der ANBIETER die Einhaltung von Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO. Bloße Nebenleistungen, die der ANBIETER z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt, bedürfen keiner Zustimmung. Der KUNDE hat in diesen Fällen jedoch bei Vorliegen wichtiger Gründe ein Widerspruchsrecht gegen die Auswahl bestimmter Subunternehmer. In diesem Fall hat der ANBIETER den Subunternehmer durch einen geeigneten anderen Subunternehmer zu ersetzen.
13.3 Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des KUNDEN ergeben sich aus den AGB des ANBIETERS sowie dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag.
13.4 Der ANBIETER verarbeitet die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des KUNDEN – auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation –, sofern er nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der ANBIETER unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der ANBIETER dem KUNDEN diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
13.5 Der ANBIETER gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.
13.6 Der ANBIETER ergreift die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen. Eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem ANBIETER vorbehalten, wobei jedoch sichergestellt sein muss, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
13.7 Der ANBIETER unterstützt den KUNDEN nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen. Er unterstützt den KUNDEN ferner unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihr zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten. Für die Unterstützung darf der ANBIETER eine angemessene aufwandsbezogene Vergütung verlangen, sofern der Aufwand im Verhältnis zur Hauptleistung unverhältnismäßig ist.
13.8 Der ANBIETER wird nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des KUNDEN entweder löschen oder zu-rückgeben und die vorhandenen Kopien löschen, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.
13.9 Der ANBIETER wird dem KUNDEN alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellen und Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die vom KUNDEN oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und dazu beitragen. Inspektionen sind zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchzuführen. Der ANBIETER darf diese von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion darf der ANBIETER eine angemessene aufwandsbezogene Vergütung verlangen.
13.10 Der ANBIETER informiert den KUNDEN unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.
13.11 Im Falle einer Inanspruchnahme eines Beteiligten durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DSGVO, verpflichten sich die Beteiligten gegenseitig, sich bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.

 

14. Aufrechnung, Verjährungen

 

14.1 Aufrechnungen des KUNDEN sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich.
14.2 Etwaige Ansprüche des KUNDEN (z. B. auf Rückzahlung einer Anzahlung nach fristgemäßer Stornierung; Anspruch auf Übergabe der Leistungen; Gewährleistungsansprüche usw.) verjähren, sofern es sich bei dem KUNDEN nicht um einen Verbraucher handelt, spätestens nach einem Jahr ab Entstehung des Anspruchs.

 

15. Schlussbestimmungen

 

15.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz des ANBIETERS, wenn der KUNDE nicht Verbraucher ist. Ist der KUNDE Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des ANBIETERS als Gerichtsstand vereinbart.
15.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Kollisionsrechts. Ist der KUNDE Verbraucher, gilt
diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
15.3 Die Unwirksamkeit einer oder mehrere Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.